1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen zwischen Rakowsky und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Rakowsky in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Rakowsky und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.4. Mit der Auftragserteilung werden diese AGB anerkannt. Zusätzliche und/oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Rakowsky bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
1.5. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass Rakowsky diesen Grund zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat der Designer diesen Grund zu vertreten, so steht ihm die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder an Rakowsky erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Rakowsky insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Rakowsky weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Rakowsky, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Rakowsky überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. Rakowsky hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von Rakowsky als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen. Rakowsky kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf Rakowsky als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl von Rakowsky versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
2.6. Rakowsky hat das Recht, seine Entwürfe und Reinzeichnungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen zu können.
2.7. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen Auftraggeber und Rakowsky. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Rakowsky berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Rakowsky erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind nach Zustandekommen eines Vertrages nach Auftragsfreigabe 30 Prozent des Auftragswertes als Abschlags- bzw. Teilzahlung fällig. Nach Fertigstellung des Auftrages durch die Abnahme des Auftraggebers werden die restlichen 70 Prozent mit Zugang der Schlussrechnung fällig.
4.2 In Ausnahmefällen, die sich durch Verzögerungen des Auftraggebers - beispielsweise bei der Bereitstellung der zu verwendenden Materialien ergeben - kann Rakowsky nach der ersten Abschlags- bzw. Teilzahlung weitere sich aus dem bereits bis dahin erbrachten Leistungsstand ergebende Teil- bzw. Abschlagsrechnungen stellen.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
5.2. Rakowsky ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rakowsky entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Rakowsky abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Rakowsky im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Rakowsky ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Rakowsky dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch Rakowsky geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Rakowsky Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch Rakowsky erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Rakowsky berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Rakowsky erhält von jedem nach seinem Entwurf produzierten Auftraggeber 10 bis 20 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 500.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive professioneller Qualität. Ebenso erhält Rakowsky je 10 Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä., die für nach Entwürfen von Rakowsky hergestellte Produkte angefertigt werden.
8. Haftung, Gewährleistung und Mitwirkungspflicht
8.1. Rakowsky verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Rakowsky verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern Rakowsky notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Rakowsky. Rakowsky haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Rakowsky.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Rakowsky nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Rakowsky geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8.8. Der Auftraggeber stellt die zu integrierenden Inhalte Rakowsky bis zum festgelegten Beginn der Erstellungsphase zur Verfügung, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber in elektronische verwertbarer Form. Rakowsky teilt dem Auftraggeber die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.
8.9. Rakowsky ist weder presserechtlich noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte Rakowsky durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber Rakowsky von der Haftung frei.
9. Projektauftrag, Gestaltungsfreiheit, Vorlagen
9.1. Der Projektauftrag enthält eine vom Auftraggeber vorzugebende Aufgabenstellung, die die wesentlichen Zielsetzungen und Inhalte des Projektes beschreibt. Die Mitwirkung von Rakowsky an der Formulierung dieser Projektaufgabe ist zweckmäßig. Der Leistungsumfang von Rakowsky innerhalb eines Projektes wird durch ein Projektangebot beschrieben. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Designer tritt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber und schriftliche Auftragsbestätigung von Rakowsky rechtswirksam in Kraft. Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfanges, werden diese nach Vereinbarung berücksichtigt. Der zusätzlich entstehende Aufwand von Rakowsky wird abgerechnet.
9.2. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Rakowsky behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Rakowsky eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Rakowsky übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Rakowsky von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertraulichkeit / Geheimhaltung auf Gegenseitigkeit / Datenschutz
10.1 Alle Informationen, welche Rakowsky im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn des zur Projektbearbeitung notwendig und vorher vereinbart worden ist.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen Rakowsky betreffend strikt vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe an Dritte nicht vorher abgesprochen wird. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
11. Fotoaufträge
Für Fotoaufträge gilt des Weiteren: Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf bzw. Rakowsky nicht verschuldet, nicht ausgeführt, so kann Rakowsky ohne Erbringung eines Schuldnachweises ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wurde mit der auftragsmäßigen Erfüllung bereits seitens Rakowsky bzw. des beauftragten Fotografen begonnen, so steht Rakowsky bzw. dem Fotografen das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung angefangen wurde. Wird die Durchführung von Aufträgen aufgrund nicht vom Fotografen oder Rakowsky verschuldeter Sachverhalte zeitlich überschritten, so kann dem Auftraggeber eine angemessene Honorarerhöhung in Rechnung gestellt werden. Für die Übertragung an Nutzungsrechten für Fotografien gilt ferner: Es werden nur Nutzungsrechte übertragen. Die Fotografien bleiben weiterhin Eigentum von Rakowsky, bzw. Eigentum des ausführenden Fotografen.
12. Software-Entwicklung
12.1 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt Rakowsky aufgrund der Angaben des Kunden eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um.
12.2 Rakowsky haftet in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. Außerdem haftet Rakowsky nicht dafür, dass der Einsatz der Software beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, erzielt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort ist Würzburg.
13.2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vortrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von Rakowsky, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Rakowsky ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.